Mrz 30, 2017 | Steuerrecht
Bei Erwerb bzw. Herstellung von umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gegenständen (u.a. GRUNDSTÜCKE) in 2016, ist spätestens bis zum 31.05.2017 des Folgejahres gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären ob der betroffene Gegenstand ganz oder teilweise dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll. Die fehlende Antragstellung gefährdet den Vorsteuerabzug. Bei Antragstellung kann es ratsam sein eine teilweise Selbstnutzung z.B. von Grundstücken ebenfalls dem Unternehmensvermögen zu zuordnen, um einen späteren Vorsteuerabzug über § 15a UStG (Nutzungsänderung) zu sichern.
Lassen Sie sich beraten, sichern Sie sich Ihren Steuervorteil!
Sep 16, 2016 | Steuerrecht
Die Finanzgerichte sorgen doch immer wieder für Überraschungen. So auch zum Thema inwieweit hohe außergewöhnliche Belastungen, die ggf. das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Zahlung komplett aufzehren, verteilt werden können.
Das Finanzgericht Saarland hat zur Überraschung aller, die Verteilung auf mehrere Jahre mit Urteil v. 06.08.2013 aus sachlicher Unbilligkeit zugestimmt. Die Finanzverwaltung gibt sich damit natürlich nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof beantragt, die durch Finanzgericht zugelassen worden ist. Das Ende bleibt also offen und wir können gespannt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes warten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden. Mit Urteil (Az.: VI R 36/15) wurde das Ansinnen größere außergewöhnliche Belastung, die sich steuerlich nicht mehr ausgewirkt haben, auf mehrere Jahre zu verteilen, negativ entschieden. Als Alternativvorschlag: Anzahlung und Restzahlung auf verschiedene Jahre verteilen.